Reisepass, vorläufiger

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.

    Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis
      und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde)
      zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
       
    • Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
       
    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuhof

    Hinweis:
    Ab dem 1. Mai 2025 ist ein aktuelles biometrisches Lichtbild nur noch in digitaler Form zulässig.

    Hierfür kann direkt vor Ort im Bürgerbüro ein entsprechendes Foto aufgenommen werden. Dabei wird eine Gebühr von 6,00 € fällig.
    Auch gibt es die Möglichkeit das Foto in einem zertifizierten Fotostudio aufnehmen zu lassen. Dabei wird ein QR-Code generiert, über welchen das Bürgerbüro auf das Foto zugreifen kann.

    Bei Kindern unter 6 Jahren empfehlen wir, das Foto in einem zertifizierten Fotostudio aufnehmen zu lassen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    26,00€

    Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung der antragstellenden Person außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde erfolgt.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa-Waiver-Programms“. Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

An die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende