Namenserklärungen

Namenserklärungen

Hier erhalten Sie Informationen darüber, welche Namensführung möglich ist und welche Papiere Sie benötigen.

Die Führung eines Namens ist an einen Namenserwerbstatbestand gebunden. So erwirbt ein Kind kraft Gesetzes bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen der Eltern oder den Familiennamen eines Elternteils. Im Lauf des Lebens treten jedoch mehrere Namenserwerbstatbestände ein, die eine Änderung in der Namensführung veranlassen können, z.B.

  • Eheschließung – Erklärungsrecht
  • Scheidung
  • familienrechtliche Vorgänge
  • Adoption
  • Namenserteilung
  • Änderung der Abstammung (Vaterschaftsanerkennung/-anfechtung)
  • Statutenwechsel (Änderung der Staatsangehörigkeit, Anerkennung als Asylberechtigter, usw.)

Ferner gibt es Staaten, die Vor- und Familiennamen nicht kennen, z.B. Indien, Sri Lanka, sowie die arabischen Staaten. Hier besteht die Möglichkeit bei der Wahl des deutschen Namensrechts, eine sog. Angleichungserklärung abzugeben.

Namensführung nach Eheschließung

Bei einer Eheschließung, bei der beide Partner deutsche Staatsangehörige sind, führen die Ehegatten Ihren Familiennamen nach dem deutschen Recht. Hierbei ist auch keine andere Rechtswahl möglich. Nach deutschem Recht haben Sie folgende Möglichkeiten nach der Eheschließung Ihre Namen zu führen:

  1. Beide Eheleute behalten Ihren bisher geführten Namen nach der Eheschließung bei, auch wenn Sie bereits verheiratet waren.Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Neubestimmung des Familiennamens gemeinsamer Kinder der Eheleute nur 3 Monate nach der Eheschließung gemacht werden kann. Danach ist eine Änderung nur über eine „Behördliche Namensänderung“ möglich.Die Eheleute können auch jederzeit nach der Trauung noch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
  2. Die Eheleute bestimmen einen der Geburtsnamen oder einen der Familiennamen, den einer der Eheleute derzeit führt, zum gemeinsamen Ehenamen.
  3. Die Eheleute bestimmen einen der Geburtsnamen oder einen der Familiennamen, den einer der Eheleute derzeit führt, zum gemeinsamen Ehenamen und der Ehepartner dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen hinzufügen. Voranstellen oder anfügen, beides ist möglich. Diese Hinzufügung des Geburtsnamens zum Ehenamen ist jederzeit möglich, auch nach der Eheschließung. Auch kann die Hinzufügung jederzeit wieder abgelegt werden.

Wenn Sie bei der Eheschließung einer ausländischen Staatsangehörigkeit angehören, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, damit wir Ihnen alle Möglichkeiten Ihrer Namenführung aufzeigen können.