Beurkundung von Geburten

Beurkundung von Geburten

Ab sofort können Sie Geburtsurkunden bequem online beantragen.
Folgen Sie dafür einfach folgendem Link: Onlinedienste Standesamt

Sie werden Vater oder Mutter? Die Geburt eines Kindes ist ein aufregendes Ereignis für die ganze Familie. Wichtige Informationen zum Thema Geburt finden Sie auf diesen Seiten.

Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Gemeindegebiet das Kind geboren ist, d. h. in Neuhof wird nur die Geburt solcher Kinder beurkundet, die auch in Neuhof geboren wurden, unabhängig vom Wohnort der Eltern des Kindes. Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Bei der Geburtsbeurkundung werden neben Tag, Zeit und Ort der Geburt vor allem die Abstammung und die Namensführung des Kindes festgestellt.

Abstammung und Namensführung des Kindes wiederum hängen u. a. von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand der Eltern ab. Für deren Nachweis sind je nach Einzelfall verschiedene Urkunden vorzulegen. Die unter dem Punkt “Erforderliche Nachweise und Urkunden” aufgeführte Aufstellung ist nicht abschließend. Bitte nutzen Sie diese nur zur Orientierung und verschaffen Sie sich in Zweifelsfällen durch eine Vorsprache beim Standesamt Klarheit.

Benötigt werden grundsätzlich Originalurkunden. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Dolmetscher vorzulegen.

Ob und inwiefern im Einzelfall ausländische Urkunden zusätzlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk versehen werden müssen, fragen Sie bitte das Standesamt.

Grundsätzlich empfehlen wir im Einzelfall eine Rücksprache zu den vorzulegenden Urkunden und zur Namensführung.

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen zur Beurkundung erforderlich (z. B. bei Vaterschaftsanerkennung oder Namenserteilung), dann ist zur Entgegennahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, d.h. vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Erforderliche Nachweise und Urkunden

Zur Beurkundung der Geburt sind dem Standesamt folgende Dokumente vorzulegen:

1. Bescheinigung des Arztes oder Geburtsanzeige der Hebamme bei Hausgeburten

2.

a) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet eine Eheurkunde.

b)   Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, ist dies urkundlich nachzuweisen (aktuelle Eheurkunde, evtl. Sterbeurkunde).

c)   Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes beizubringen. Hat der Vater des Kindes die Vaterschaft bereits anerkannt, so ist die Erklärung hierüber und eine Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen.

3.  Personalausweis bzw. Reisepass bei ausländischen Staatsangehörigen

Sie erhalten gebührenfrei die Urkunde für die Beantragung von Erziehungsgeld und die Bescheinigungen für die Beantragung von Kindergeld, Mutterschaftshilfe und religiöse Zwecke (z.B. für die Taufe).

Mutterschaftsgeld – Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

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