Winterdienst-Schneepflug im Einsatz auf einer Straße.
Eine Schneeschaufel, die im Schnee steckt.

Winterdienst

Winterdienst

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

wie in jedem Jahr möchten wir Sie rechtzeitig vor der kalten Jahreszeit an Ihre Winterdienstpflichten erinnern und gleichzeitig offene Fragen aus diesem Themenbereich klären.

Wie Sie wissen, ergibt sich die Winterdienstverpflichtung der Anlieger aus der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Neuhof. Es handelt sich bei der Straßenreinigung also um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer bzw. der sonstigen Reinigungspflichtigen.
Das ist auch der Grund dafür, dass die Gemeinde diese Verpflichtung überwachen und die Nichteinhaltung sanktionieren muss. Die sich aus vorgenannten Rechtsgrundlagen ergebende Überwachungsverpflichtung der Gemeinde wird zunehmend auch von Hauseigentümern, die ihrer Reinigungspflicht regelmäßig nachkommen und von Passanten, die sich aufgrund mangelnder Reinigung nicht sicher fühlen, eingefordert.

Sobald sich ein Verwandter oder guter Bekannter durch einen Sturz auf einem ungeräumten Gehweg eine erhebliche Verletzung zugezogen hat, die in Extremfällen durchaus eine Querschnittslähmung sein kann, wird auch der Letzte erkennen, dass es mit einer möglichen Entschädigung über die Haftpflichtversicherung nicht getan ist.

Diese Überwachung liegt also im Interesse der Bürger, die sich -bei entsprechender Ausführung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reinigung- auch in der frostigen Jahreszeit relativ sicher auf den öffentlichen Flächen bewegen können.

Nicht zuletzt wegen der teilweise gravierenden Folgen einer Pflichtverletzung haben Reinigungsregelungen polizeirechtlichen Charakter. Zur Durchsetzung der satzungsrechtlichen Verpflichtung  können daher Geldbußen festgesetzt oder die Arbeiten mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden. Übrigens liegen die Kosten einer solchen Ersatzvornahme im Regelfall erheblich über den Kosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie die Leistung in eigenem Auftrag durch eine private Firma ausführen lassen.

Wir bitten Sie daher dringend, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit aller Passanten nachzukommen. Sie ersparen uns damit viel Arbeit, denn wir sind gehalten, den vorgenannten Auftrag -notfalls mit den Mitteln der Satzung- durchzuführen.

Auch die Gemeinde nimmt ihre Rolle als private Grundstückseigentümerin sehr ernst. Die Verwaltung hat alle Grundstücke und sonstigen Flächen, die eine eigene Reinigungsverpflichtung auslösen, in einem Kataster erfasst und arbeitet diese im Einsatzfall bereits ab 4.00 Uhr morgens nach festen Routenplänen ab.  Die Reihenfolge der Einsätze ist nach Prioritäten festgelegt. Aufgrund der Fülle der Aufgaben kann es, besonders bei starken Niederschlagsereignissen, jedoch zu verspäteten Reinigungen kommen.

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen, Ihre grundsätzliche Verpflichtung zu erkennen und erläutern, in welcher Art und Weise und zu welchen Zeiten die Arbeiten auszuführen sind.

Auf den folgenden Seiten werden Ihnen – wie gewohnt – die möglichen Varianten mit schematischen Darstellungen erläutert. Sollten über diese Erläuterungen hinaus Fragen auftreten, sind wir stets bereit, zur Klärung beizutragen.

Ihre Gemeindeverwaltung


Erläuterungen:

Grundsätzlich gilt: Ein Grundstück löst an allen angrenzenden Straßen mit Gehwegen den Winterdienst aus. Dies gilt auch, wenn in einer Straße nur ein Gehweg ist und dieser vielleicht sogar auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt.

1. Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder deren Erschließung möglich ist.

2. Was muss gereinigt werden?

Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Bei bebauten Grundstücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstückseingang und zur Fahrbahn zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls –soweit möglich und zumutbar– abzuhacken und abzulagern. Hydranten müssen stets von allem Unrat sowie Schnee und Eis freigehalten werden. Abflussrinnen und Einläufe müssen besonders bei Tauwetter von Schnee und Eis befreit werden.

Grundsätzlich ist der zu beseitigende Schnee von Gehwegen auf Flächen außerhalb des Verkehrsraums zu lagern. Der Schnee darf nur dann auf Verkehrsflächen abgelagert werden, wenn eine Lagerung außerhalb des Verkehrsraums nicht zugemutet werden kann und der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Geräumter Schnee oder Eisstücke von den privaten Einfahrten und Wegen dürfen jedoch keinesfalls auf Verkehrsflächen gelagert werden.

3. Wann muss geräumt werden?

Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr (gegebenenfalls mehrmals am Tage).

4. Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und gehwegähnlich genutzte sonstige Straßenteile müssen in einer Mindestbreite von 1,50 m begehbar gemacht werden.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden.

ERLÄUTERUNG DER WINTERDIENSTREGELUNGEN ANHAND VON FALLBEISPIELEN (.PDF)