Friedhöfe

Grabpflege auf den Friedhöfen

Grabpflege auf den Friedhöfen

In der Vergangenheit fiel immer wieder auf, dass selbst bei sehr gepflegten Grabstellen die sie umgebenden Wege und Flächen in einem ungepflegten Zustand sind.

Viele Pflegepflichtige gehen davon aus, dass diese Bereiche von der Gemeinde gepflegt werden. Dies ist jedoch nur zum Teil richtig.

§37 Abs. 7 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof legt dazu folgendes fest:
„Die um die Grabstätte verlaufenden Flächen sind bis zur Breite von 50 cm von den Nutzungsberechtigten zu pflegen. Sofern sich die Pflegeverpflichtung für Teilflächen mit angrenzenden Grabstätten überschneidet, sind die zwischen den jeweiligen Grabstätten liegenden Flächen jeweils bis zur Mitte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.“

Dies heißt vereinfacht ausgedrückt:

  • grundsätzlich ist der Pflegepflichtige in einem Bereich von bis zu 50 cm um die Grabstelle herum für das Sauberhalten oder Rasenschneiden verantwortlich,
  • liegen zwischen zwei Grabstellen weniger als 100 cm, hat jeder Pflegepflichtige die halbe Fläche zwischen den beiden Grabstellen sauber zu halten,
  • liegt mehr als 1 m zwischen zwei Grabstellen, hat jeder Pflegepflichtige einen 50 cm breiten Streifen sauber zu halten. Die verbleibende Fläche wird von der Gemeinde gepflegt.

Bei Fragen hierzu stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.

Ihre Friedhofsverwaltung